Grundlagen
Persönliche Schutzausrüstung
Wir sorgen für mehr Sicherheit! Grundlagen für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) DGUV Regel 112-189 – Benutzung von Schutzkleidung. Diese DGUV Regel erläutert die PSA-Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) hinsicht- lich der Benutzung von Schutzkleidung. Sie berücksichtigt die Vorschriften des Arbeits- schutzgesetzes (ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV), sowie die 8. Produkt- sicherheitsverordnung (ProdSV) des Produkt- sicherheitsgesetzes (ProdSG). Die Regel findet Anwendung auf Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz ge- gen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuer- flüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorga- nismen, Gefährdung durch den Fahrzeug-Ver- kehr (Warnschutzkleidung) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.
Pflichten für Sie als Arbeitgeber >> Nach Arbeitsschutzgesetz liegt die umfas- sende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Der Bedarf für PSA ist anhand einer Risiko- und Gefährdungs- beurteilung zu ermitteln und entsprechend auszuwählen. >> PSA muss den Beschäftigten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. >> Sichergestellt werden muss, dass die PSA den Anforderungen des Geräte- und Pro- duktsicherheitsgesetzes entspricht, indem die vom Arbeitgeber ausgewählte und beschaffte PSA mindestens mit einem CE- Kennzeichen (EG-Konformitätskennzeichen) gekennzeichnet ist, denn PSA darf nur mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die PSA wirksam und funk- tionstüchtig ist und der Träger der PSA diese bestimmungsgemäß einsetzt. >> Es ist Sorge für die erforderlichen Maßnah- men zu tragen, so dass die PSA in gutem und hygienischem Zustand gehalten wird und dass Schäden an der PSA durch den Be- schäftigten gemeldet werden. >> Beschäftigte sind anhand einer Betriebsan- weisung zu unterweisen. In der Betriebsan- weisung sind Informationen des Herstellers (Informationsbroschüre) zu integrieren und bei der Unterweisung zu beachten. >> Die Verantwortung für eine sachgerechte Entsorgung von verbrauchter, defekter oder kontaminierter PSA liegt beim Arbeitgeber. Bei kontaminierter PSA sind die entspre- chenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu beachten.
20
Powered by FlippingBook