DBL Normenprospekt

Persönliche Schutzausrüstung und normgerechte Arbeitskleidung wird im DBL Mietservice sicher aufbereitet. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten geltenden Normen im Arbeitsschutz und was Arbeitgeber bei PSA beachten müssen. Wir bieten PSA für unterschiedliche Einsatzzwecke und beraten bei der Ausstattung Ihres Betriebs mit persönlicher Schutzausrüstung.

Normenprospekt Alles zu Ihrer Persönlichen Schutzausrüstung.

Normkonform und bequem – noch mehr Sicherheit für Ihr Team.

KLARE GESETZLICHE VORGABEN – IHRE VERANTWORTUNG Die Übereinstimmung der Schutzkleidung mit der Norm muss dauerhaft ge- währleistet sein – auch nach mehrmaligem Tragen und häufigen Wäschen. Hier kann es sich für Ihren Betrieb durchaus lohnen, das Thema an uns als professionelle Dienstleister auszulagern. Denn die Wäsche, Reparatur und Kontrolle sollte nur in speziellen, für PSA zertifizierten Aufbereitungsprozes- sen vorgenommen werden. Alle unsere regionalen Partner stellen dies durch ihre Zertifizierung nach ISO 9001:2015 sicher. So garantieren wir Ihnen einen gleichbleibend hohen Qualitätsstandard. Und dauerhaft schützende Klei- dung für Ihre Mitarbeiter.

Normenübersicht

Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung.

EN 340 ist eine Referenznorm, welche allgemeine Anforderungen an Schutzkleidung festlegt. Sie wird häufig in Kombination mit einer spezifischen Norm angewendet. Zu den allgemeinen Anforderungen zählen: Gesundheit, Unschädlich- keit, Ausführung, Tragekomfort, Piktogramme, Leistungsstufen, Ergo- nomie, Alterung, Reinigung und Wäsche, Maßänderung durch Reinigung und Wäsche, Größenbezeichnungen, Kennzeichnung, Einzelheiten zur Kennzeichnung und Information durch den Hersteller. Außerdem nimmt die Norm Bezug auf die Begriffe Gefährdung, Risiko und Schutzklei- dung. Für die genauen Definitionen siehe ISO 12100-1:2003. Gefährdung Eine Situation, die die Gesundheit des menschlichen Körpers beein- trächtigt oder schädigen kann. Risiko Kombination der Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer definierten Gefährdung und ihrer Folgen. Für die vollständige Defi- nition siehe DIN 14121. Schutzkleidung Kleidung, einschließlich Körperschützer, die die persönliche Kleidung bedeckt oder ersetzt und die Schutz gegen eine oder mehrere Gefähr- dungen bieten soll.

EN 340 Grundlage

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Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte.

Regenschutz-Kleidung.

Diese Norm definiert die Anforderungen an Kleidung zum Schutz gegen Niederschlag (Regen und Schnee), Nebel und Feuchtig- keit vom Boden, eingeteilt in die Klassen 1–3. Der Wetterschutz soll während des ganzen Jahres Schutz vor Wind, Nieder- schlag und Nässe bieten. Die zu prüfenden Eigenschaften sind: >> Wasserdampfdurchgangswiderstand >> Wasserdurchgangswiderstand Hier beschreibt die Wassersäule, ab wie viel Druck ein Material Wasser durchlässt. Je höher der Wert, desto besser. Wassersäule: >> ab 1.500 mm = wasserdicht beim Stehen >> ab 5.000 mm = wasserdicht beim Sitzen >> ab 14.000 mm = wasserdicht beim Knien Neben dem Piktogramm des Regenschirms sind die Prüfnormen sowie die Leistungs- stufen für Wasserdurchgangswiderstand und Wasserdampfdurchgangswiderstand anzugeben.

Diese Norm definiert die Anforderungen an Kleidung zum Schutz gegen Kälte bei Tem- peraturen unterhalb von minus 5° C.

Eigenschaften der Schutzbekleidung: >> thermische Isolation >> Luftdurchlässigkeit >> Wasserdampfdurchgangswiderstand Dabei sind die Wärmeisolation des Klei- dungssystems oder des Kleidungsstücks und die Luftdurchlässigkeit die zu prüfen- den und auf dem Etikett anzugebenden un- entbehrlichen Eigenschaften.

EN 342 Kälteschutz

EN 343 Regenschutz

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Schutzkleidung für Berei- che, in denen das Risiko des Verfangens in beweg- lichen Teilen besteht. Diese Norm legt die Eigenschaften von Schutzkleidung fest, die das Risiko des Verfangens oder Einziehens durch bewegliche Teile minimiert, wenn der Träger an oder in der Nähe von Maschinen mit gefährlichen Bewegungen arbeitet. Die Kleidung muss eng sitzen, richtig ge- schlossen und mit Verschlüssen versehen sein, die nicht nach außen offen endend ausgeführt sind. Die Verschlusselemente müssen verdeckt angebracht sein. Falten, die durch Verschlusselemente her- vorgerufen werden, und Säume müssen zur Innenseite umgeschlagen bzw. verdeckt lie- gen. Die vorgesehenen Verschlusselemente sollten im Notfall ein schnelles Ausziehen der Kleidung ermöglichen. Als Kleidung zu- gelassen sind Bundjacke, Latzhose, Overall mit und ohne Ärmel.

Schutzkleidung gegen elektrostatische Entladungen/Antistatik- Kleidung. Die Normengruppe 1149-1 bis -5 legt für elektrostatisch ableitfähige Kleidung de- taillierte Prüfverfahren und Anforderungen fest. Bei der mit der Norm 1149 gekenn- zeichneten Kleidung handelt es sich al- lerdings nicht immer gleichzeitig auch um PSA. Elektrostatisch ableitfähige Schutz- kleidung muss mit EN 340 übereinstimmen und volle Bewegungsfreiheit im vollständig geschlossenen Zustand ermöglichen. Die Kleidung nach EN 1149 schützt sowohl den Träger und die Produkte als auch die Arbeitsumgebung vor den Folgen elektro- statischer Aufladung. Elektrostatisch wirksame Kleidung muss geschlossen getragen werden und sollte nicht ableitfähige Unterkleidung während des Gebrauchs dauerhaft bedecken. Gleich- zeitig ist für ordnungsgemäße Erdung am Arbeitsplatz zu sorgen.

EN 510 Maschinenschutz

EN 1149 Antistatik

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Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren.

Kleidung zum Schutz gegen Hitze.

Diese Norm regelt den Einsatz von Kleidung bei kurzzeitigem Kontakt mit Flammen. >> begrenzte Flammenausbreitung „A“ >> konvektive Hitze „B“ >> Strahlungswärme „C“ >> flüssige Aluminiumspritzer „D“ >> flüssige Eisenspritzer „E“ >> Kontaktwärme „F“ Bei kurzzeitigem Flammkontakt darf die Bekleidung maximal 2 Sekunden nach- brennen. Die Kleidung muss Ober-, Unterkörper, Hals, Arme und Beine vollständig bede- cken. Die Kleidung entspricht je nach Leis- tungsstufe Kategorie II oder III und muss mit dem CE-Zeichen, der Jahreszahl und der Kennnummer des Prüfinstituts gekenn- zeichnet sein.

Diese Kleidung schützt den Träger gegen kleine Metallspritzer (Schweißspritzer), gegen kurzzeitigen Kontakt mit Flammen, gegen Strahlungswärme aus dem Lichtbo- gen und bietet in begrenztem Maße elektri- sche Isolation. Die Norm legt zwei Klassen mit spezifi- schen Leistungsanforderungen fest: >> Klasse 1 (manuelle Schweißtechniken mit geringer Bildung von Schweißspritzern und Metalltropfen) – schützt bei weniger riskanten Schweißarbeiten >> Klasse 2 (manuelle Schweißtechniken mit erheblicher Bildung von Schweiß- spritzern und Metalltropfen) – schützt bei Schweißarbeiten in engen Räumen, Überkopfschweißen oder bei Arbeiten in vergleichbaren Zwangshaltungen Schweißerkleidung muss Ober-, Unter- körper, Hals, Arme und Beine vollständig bedecken. Schweißerschutzkleidung muss so ausgeführt sein, dass keine elektrisch leitende Verbindung zwischen Innen- und Außenseite besteht.

EN ISO 11611 Schweisserschutz

EN ISO 11612 Hitzeschutz

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Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien.

Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzwirkung ist für die Verwendung in Fällen einer möglichen Exposition gegenüber leichter Chemikalienversprühung, flüssigen Aerosolen oder mit niedrigem Druck auftreffenden Spritzern geeignet. Der Chemieschutzanzug (Typ 6) bietet den geringsten Schutz gegen Chemikalien und ist für Situationen vorgesehen, in denen die Gefahren als gering eingeschätzt werden und eine vollständige Barriere gegen Flüssigkeiten nicht erforderlich ist. Der Anwender muss zudem ausreichend Zeit haben, die Bekleidung im Falle einer Kontamination kurzfristig zu wechseln. Ein Weiterarbeiten in der kontaminierten Bekleidung ist nicht zulässig. Chemikalienanzüge (Typ 6) bedecken und schützen mindestens den Rumpf und die Lenden. Diese Norm wird ergänzt durch die Nor- men DIN EN 530:2010, EN 14325:2004, EN 23758, EN ISO 13935-2 sowie EN ISO 17491-4.

EN 13034 Chemikalienschutz

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Schutzkleidung gegen die thermischen Gefah- ren eines Lichtbogens.

Hochsichtbare Warnschutzkleidung.

Diese Norm legt die Anforderungen für hochsichtbare Warnschutzkleidung fest. Sie soll sicherstellen, dass der Träger die- ser Bekleidung in Situationen mit hohem Risiko bei allen Lichtverhältnissen auffäl- lig sichtbar ist. Klassifizierung der Warnschutzkleidung: >>  Leistungsklasse 1 – geringes Risiko (Arbeiten neben vorbeifließendem Straßenverkehr mit <30 km/h) >>  Leistungsklasse 2 – mittleres Risiko (Arbeiten neben vorbeifließendem Straßenverkehr mit <60 km/h) >>  Leistungsklasse 3 – hohes Risiko (Arbeiten neben vorbeifließendem Straßenverkehr mit >60 km/h) Die Klasseneinteilung erfolgt über die Flächen von Hintergrund- und retrore- flektierendem Material. Als normkonfor- me Hintergrundfarben sind die Farben fluoreszierendes Gelb, fluoreszierendes Orange-Rot sowie fluoreszierendes Rot mit jeweils spezifischem Mindestleucht- dichtefaktor und definiertem Farbton festgelegt. Die Mindestfläche an sichtbarem Material darf nicht durch Logos, Beschriftungen, Etiketten usw. vermindert werden.

Störlichtbogen-Schutzkleidung ist ein- setzbar bei Arbeiten im Niederspannungs- bereich z. B. an Hausanschlusskästen, Ortsnetzstationen oder vergleichbaren Energieversorgungsanlagen. Die Prüfungen von Material und Kleidung erfolgen dabei entweder nach IEC 61482- 1-1 (Bestimmung des ATPV-Wertes, USA) oder nach IEC 61482-1-2 („Box-Test“, Europa). Box-Test-Verfahren (IEC 61482-1-2): >>  Erzeugung eines gerichteten Lichtbo- gens unter konstanten Prüfbedingungen in einem Niederspannungsstromkreis >>  Prüfung entscheidet, ob Anforderungen der Schutzklasse APC 1 (4 kA/500 ms) oder der Schutzklasse APC 2 (7 kA/500 ms) erfüllt werden Die Kleidung muss Ober-, Unterkörper, Hals, Arme und Beine vollständig bede- cken, ist allerdings keine elektrisch isolie- rende Schutzbekleidung. D.h. der Schutz gegen eine elektrische Körperdurchströ- mung liegt nicht vor.

EN ISO 20471 Warnschutz

IEC 61482-2 Störlichtbogenschutz

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Grundlagen

Persönliche Schutzausrüstung

Wir sorgen für mehr Sicherheit! Grundlagen für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) DGUV Regel 112-189 – Benutzung von Schutz- kleidung. Diese DGUV Regel erläutert die PSA- Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhü- tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) hinsichtlich der Benutzung von Schutzkleidung. Sie berücksichtigt die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV), sowie die 8. Produktsicher- heitsverordnung (ProdSV) des Produktsicher- heitsgesetzes (ProdSG). Die Regel findet Anwendung auf Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz ge- gen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuer- flüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorga- nismen, Gefährdung durch den Fahrzeug-Ver- kehr (Warnschutzkleidung) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.

Pflichten für Sie als Arbeitgeber >>  Nach Arbeitsschutzgesetz liegt die umfas- sende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Der Bedarf für PSA ist anhand einer Risiko- und Gefährdungs- beurteilung zu ermitteln und entsprechend auszuwählen. >>  PSA muss den Beschäftigten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. >>  Sichergestellt werden muss, dass die PSA den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entspricht, in- dem die vom Arbeitgeber ausgewählte und beschaffte PSA mindestens mit einem CE- Kennzeichen (EG-Konformitätskennzeichen) gekennzeichnet ist, denn PSA darf nur mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die PSA wirksam und funk- tionstüchtig ist und der Träger der PSA diese bestimmungsgemäß einsetzt. >>  Es ist Sorge für die erforderlichen Maßnah- men zu tragen, so dass die PSA in gutem und hygienischem Zustand gehalten wird und dass Schäden an der PSA durch den Be- schäftigten gemeldet werden. >>  Beschäftigte sind anhand einer Betriebsan- weisung zu unterweisen. In der Betriebsan- weisung sind Informationen des Herstellers (Informationsbroschüre) zu integrieren und bei der Unterweisung zu beachten. >>  Die Verantwortung für eine sachgerechte Entsorgung von verbrauchter, defekter oder kontaminierter PSA liegt beim Arbeitgeber. Bei kontaminierter PSA sind die entspre- chenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu beachten.

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Grundlagen

Grundlagen

Persönliche Schutzausrüstung

litätssicherungsverfahren) durchgeführt hat (RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 4a).

kann die EG-Konformitätserklärung durch den Hersteller und das EG-Konformitätszeichen erfolgen. Dieses Zeichen bescheinigt dem Käufer, dass das Produkt den EG-Richtlinien entspricht. Es ist aber nicht ein Zeichen dafür, dass das Produkt eine hohe Qualität besitzt. Kategorie II (Risiken weder einfacher noch komplexer Art) In Kategorie II sind alle PSA erfasst, die nicht den Kategorien I und III unterliegen. Hier muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine „EG“-Konformitätserklärung erstellen, nach- dem eine akkreditierte Prüfstelle eine Bau- musterprüfbescheinigung ausgestellt hat (RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 2). Zu dieser Art der Schutzkleidung zählt unter anderem Schutzkleidung gegen Kälte von minus 5 bis minus 50° C (EN 342). In dieser Kategorie kann unter bestimmten Umständen (Gefahrenanalyse) auch Kleidung der EN ISO 510 (Maschinenschutz), EN 11611 (vormals EN 470-1, Schweißerschutz) und DIN EN ISO 20471 (Warnschutz) eingestuft werden. Diese Schutzkleidungskategorie muss durch den Hersteller baumustergeprüft sein und erhält nach der Zertifizierung das CE-Zeichen. Kategorie III (Risiken komplexer Art) Zu Kategorie III zählen alle komplexen PSA, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen Gesundheitsgefahren schützen sollen. Für diese PSA muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine „EG“-Konformitäts- erklärung erstellen, nachdem eine akkreditier- te Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und eine Fertigungskontrolle (Qua-

>>  Je nach Art, Einsatzgebiet und Kategorie erhält PSA mindestens das Konformitäts- zeichen und darüber hinaus die Kennziffer des Prüfinstitutes sowie Piktogramme, Grö- ßenangaben, Hinweise des Herstellers zur Pflege usw. >>  Die Benutzerrichtlinie 89/656/EWG in Ver- bindung mit Richtlinie 96/58/EG legt die Sicherheitsstufe und Kennzeichnung für Per- sönliche Schutzausrüstung je nach Art und Einsatzgebiet sowie Schutzwirkung fest. Sie ist unterteilt in drei Kategorien: >>  Kategorie I: – CE (Konformitätszeichen) >>  Kategorie II: – CE (Konformitätszeichen) >>  Kategorie III: – CE 0120 (Konformitäts- zeichen, Kennnummer des Prüfinstitutes) Kategorie I (Risiken einfacher Art) In Kategorie I sind alle PSA erfasst, deren Wirk- samkeit gegenüber geringfügigen Risiken der Benutzer selbst beurteilen kann. Hier muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung einer ge- meldeten Stelle (akkreditierte Prüfstelle) eine „EG“-Konformitätserklärung erstellen, d. h. eine schriftliche Erklärung darüber, dass seine PSA der RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 3, entspricht. Hierzu gehört Schutzkleidung gegen Risiken bei Handhabung von unter 50° C heißen Teilen, Kleidung gegen nicht extreme Witterungs- bedingungen sowie Schutzkleidung gegen oberflächliche, mechanische Verletzung, z. B. Kittel für die Gartenarbeit. Für diese Kleidung ist keine Baumusterprüfung erforderlich. Hier

Pflichten der Beschäftigten >>  Sie haben die Schutzkleidung vor jeder Be- nutzung auf auffällige Schädigungen hin zu überprüfen und müssen erkannte Mängel melden. >>  Sie sind verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. >>  Im Sinne der Arbeitgebervorgaben darf mangelhafte Schutzkleidung nicht ein- gesetzt werden. Pflichten des Herstellers von PSA >>  Die Pflichten des Herstellers bzw. desjeni- gen, der die PSA in Verkehr bringt, sind in der 8. Verordnung zum Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz (GPSGV) geregelt. >>  Gemäß 8. GPSGV und EU-Richtlinie 89/656/ EWG dürfen PSA nur dann in Verkehr ge- bracht werden, wenn sie mit der CE-Kenn- zeichnung versehen sind.

Multinorm Liegen an einem Arbeitsplatz Mehrfachrisiken vor, bietet sich der Einsatz von Multinormklei- dung an. Diese erfüllt gleich mehrere gesetzliche Normen und bietet dem Träger somit einen um- fassenderen Schutz. Textile Mietdienstleister wie die DBL können Sie in Hinsicht auf die geeignete Kleidungslösung für Ihre Anforderungen indivi- duell unterstützen. Das bedeutet: PSA der Kategorien II und III müssen vor dem Inverkehrbringen grundsätz- lich geprüft sein. Zu Grunde zu legen sind dabei die in der EU-Richtlinie im Anhang II zusammengestellten Anforderungen. Zudem ist der Hersteller, Importeur oder der Händler verpflichtet, eine Herstellerinformation zur PSA mitzuliefern, die Informationen zum be- stimmungsgemäßen Gebrauch sowie Warnhin- weise enthält. Hierzu zählt Schutzkleidung wie z.B. Schutz- kleidung nach EN 14605, EN 469 oder EN 1073. Für diese Kleidungskategorie ist eine Baumusterprüfung vom Hersteller durchzu- führen. Nach der Zertifizierung sind im Etikett das CE-Zeichen und die Kennnummer des Prüfinstitutes einzugeben. Von dem Prüf- institut ist ebenfalls eine Produktionsüber- wachung vorzunehmen, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Chemikalien oder ionisierende Strahlung bietet.

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Wir sind ein Unternehmen der DBL Gruppe. Dem führenden Verbund mittelständischer Familienunternehmen der textilen Mietbranche. Bundesweit. Immer nah. Und ganz persönlich. Rufen Sie uns an unter +49 800 310 311 0.

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