DBL Normenprospekt

Grundlagen

Persönliche Schutzausrüstung

Wir sorgen für mehr Sicherheit! Grundlagen für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) DGUV Regel 112-189 – Benutzung von Schutz- kleidung. Diese DGUV Regel erläutert die PSA- Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhü- tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) hinsichtlich der Benutzung von Schutzkleidung. Sie berücksichtigt die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV), sowie die 8. Produktsicher- heitsverordnung (ProdSV) des Produktsicher- heitsgesetzes (ProdSG). Die Regel findet Anwendung auf Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz ge- gen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuer- flüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorga- nismen, Gefährdung durch den Fahrzeug-Ver- kehr (Warnschutzkleidung) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.

Pflichten für Sie als Arbeitgeber >>  Nach Arbeitsschutzgesetz liegt die umfas- sende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Der Bedarf für PSA ist anhand einer Risiko- und Gefährdungs- beurteilung zu ermitteln und entsprechend auszuwählen. >>  PSA muss den Beschäftigten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. >>  Sichergestellt werden muss, dass die PSA den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entspricht, in- dem die vom Arbeitgeber ausgewählte und beschaffte PSA mindestens mit einem CE- Kennzeichen (EG-Konformitätskennzeichen) gekennzeichnet ist, denn PSA darf nur mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die PSA wirksam und funk- tionstüchtig ist und der Träger der PSA diese bestimmungsgemäß einsetzt. >>  Es ist Sorge für die erforderlichen Maßnah- men zu tragen, so dass die PSA in gutem und hygienischem Zustand gehalten wird und dass Schäden an der PSA durch den Be- schäftigten gemeldet werden. >>  Beschäftigte sind anhand einer Betriebsan- weisung zu unterweisen. In der Betriebsan- weisung sind Informationen des Herstellers (Informationsbroschüre) zu integrieren und bei der Unterweisung zu beachten. >>  Die Verantwortung für eine sachgerechte Entsorgung von verbrauchter, defekter oder kontaminierter PSA liegt beim Arbeitgeber. Bei kontaminierter PSA sind die entspre- chenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu beachten.

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