Grundlagen
>> Je nach Art, Einsatzgebiet und Kategorie erhält PSA mindestens das Konformitäts- zeichen und darüber hinaus die Kennziffer des Prüfinstitutes sowie Piktogramme, Grö- ßenangaben, Hinweise des Herstellers zur Pflege usw. >> Die Benutzerrichtlinie 89/656/EWG in Ver- bindung mit Richtlinie 96/58/EG legt die Sicherheitsstufe und Kennzeichnung für Per- sönliche Schutzausrüstung je nach Art und Einsatzgebiet sowie Schutzwirkung fest. Sie ist unterteilt in drei Kategorien: >> Kategorie I: – CE (Konformitätszeichen) >> Kategorie II: – CE (Konformitätszeichen) >> Kategorie III: – CE 0120 (Konformitäts- zeichen, Kennnummer des Prüfinstitutes) Kategorie I (Risiken einfacher Art) In Kategorie I sind alle PSA erfasst, deren Wirk- samkeit gegenüber geringfügigen Risiken der Benutzer selbst beurteilen kann. Hier muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung einer ge- meldeten Stelle (akkreditierte Prüfstelle) eine „EG“-Konformitätserklärung erstellen, d. h. eine schriftliche Erklärung darüber, dass seine PSA der RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 3, entspricht. Hierzu gehört Schutzkleidung gegen Risiken bei Handhabung von unter 50° C heißen Teilen, Kleidung gegen nicht extreme Witterungs- bedingungen sowie Schutzkleidung gegen oberflächliche, mechanische Verletzung, z. B. Kittel für die Gartenarbeit. Für diese Kleidung ist keine Baumusterprüfung erforderlich. Hier
Pflichten der Beschäftigten >> Sie haben die Schutzkleidung vor jeder Be- nutzung auf auffällige Schädigungen hin zu überprüfen und müssen erkannte Mängel melden. >> Sie sind verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. >> Im Sinne der Arbeitgebervorgaben darf mangelhafte Schutzkleidung nicht ein- gesetzt werden. Pflichten des Herstellers von PSA >> Die Pflichten des Herstellers bzw. desjeni- gen, der die PSA in Verkehr bringt, sind in der 8. Verordnung zum Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz (GPSGV) geregelt. >> Gemäß 8. GPSGV und EU-Richtlinie 89/656/ EWG dürfen PSA nur dann in Verkehr ge- bracht werden, wenn sie mit der CE-Kenn- zeichnung versehen sind.
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