DBL Normenprospekt

Grundlagen

Grundlagen

Persönliche Schutzausrüstung

litätssicherungsverfahren) durchgeführt hat (RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 4a).

kann die EG-Konformitätserklärung durch den Hersteller und das EG-Konformitätszeichen erfolgen. Dieses Zeichen bescheinigt dem Käufer, dass das Produkt den EG-Richtlinien entspricht. Es ist aber nicht ein Zeichen dafür, dass das Produkt eine hohe Qualität besitzt. Kategorie II (Risiken weder einfacher noch komplexer Art) In Kategorie II sind alle PSA erfasst, die nicht den Kategorien I und III unterliegen. Hier muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine „EG“-Konformitätserklärung erstellen, nach- dem eine akkreditierte Prüfstelle eine Bau- musterprüfbescheinigung ausgestellt hat (RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 2). Zu dieser Art der Schutzkleidung zählt unter anderem Schutzkleidung gegen Kälte von minus 5 bis minus 50° C (EN 342). In dieser Kategorie kann unter bestimmten Umständen (Gefahrenanalyse) auch Kleidung der EN ISO 510 (Maschinenschutz), EN 11611 (vormals EN 470-1, Schweißerschutz) und DIN EN ISO 20471 (Warnschutz) eingestuft werden. Diese Schutzkleidungskategorie muss durch den Hersteller baumustergeprüft sein und erhält nach der Zertifizierung das CE-Zeichen. Kategorie III (Risiken komplexer Art) Zu Kategorie III zählen alle komplexen PSA, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen Gesundheitsgefahren schützen sollen. Für diese PSA muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine „EG“-Konformitäts- erklärung erstellen, nachdem eine akkreditier- te Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und eine Fertigungskontrolle (Qua-

>>  Je nach Art, Einsatzgebiet und Kategorie erhält PSA mindestens das Konformitäts- zeichen und darüber hinaus die Kennziffer des Prüfinstitutes sowie Piktogramme, Grö- ßenangaben, Hinweise des Herstellers zur Pflege usw. >>  Die Benutzerrichtlinie 89/656/EWG in Ver- bindung mit Richtlinie 96/58/EG legt die Sicherheitsstufe und Kennzeichnung für Per- sönliche Schutzausrüstung je nach Art und Einsatzgebiet sowie Schutzwirkung fest. Sie ist unterteilt in drei Kategorien: >>  Kategorie I: – CE (Konformitätszeichen) >>  Kategorie II: – CE (Konformitätszeichen) >>  Kategorie III: – CE 0120 (Konformitäts- zeichen, Kennnummer des Prüfinstitutes) Kategorie I (Risiken einfacher Art) In Kategorie I sind alle PSA erfasst, deren Wirk- samkeit gegenüber geringfügigen Risiken der Benutzer selbst beurteilen kann. Hier muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung einer ge- meldeten Stelle (akkreditierte Prüfstelle) eine „EG“-Konformitätserklärung erstellen, d. h. eine schriftliche Erklärung darüber, dass seine PSA der RL 89/686/EWG, Artikel 8, Absatz 3, entspricht. Hierzu gehört Schutzkleidung gegen Risiken bei Handhabung von unter 50° C heißen Teilen, Kleidung gegen nicht extreme Witterungs- bedingungen sowie Schutzkleidung gegen oberflächliche, mechanische Verletzung, z. B. Kittel für die Gartenarbeit. Für diese Kleidung ist keine Baumusterprüfung erforderlich. Hier

Pflichten der Beschäftigten >>  Sie haben die Schutzkleidung vor jeder Be- nutzung auf auffällige Schädigungen hin zu überprüfen und müssen erkannte Mängel melden. >>  Sie sind verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten und die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen. >>  Im Sinne der Arbeitgebervorgaben darf mangelhafte Schutzkleidung nicht ein- gesetzt werden. Pflichten des Herstellers von PSA >>  Die Pflichten des Herstellers bzw. desjeni- gen, der die PSA in Verkehr bringt, sind in der 8. Verordnung zum Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz (GPSGV) geregelt. >>  Gemäß 8. GPSGV und EU-Richtlinie 89/656/ EWG dürfen PSA nur dann in Verkehr ge- bracht werden, wenn sie mit der CE-Kenn- zeichnung versehen sind.

Multinorm Liegen an einem Arbeitsplatz Mehrfachrisiken vor, bietet sich der Einsatz von Multinormklei- dung an. Diese erfüllt gleich mehrere gesetzliche Normen und bietet dem Träger somit einen um- fassenderen Schutz. Textile Mietdienstleister wie die DBL können Sie in Hinsicht auf die geeignete Kleidungslösung für Ihre Anforderungen indivi- duell unterstützen. Das bedeutet: PSA der Kategorien II und III müssen vor dem Inverkehrbringen grundsätz- lich geprüft sein. Zu Grunde zu legen sind dabei die in der EU-Richtlinie im Anhang II zusammengestellten Anforderungen. Zudem ist der Hersteller, Importeur oder der Händler verpflichtet, eine Herstellerinformation zur PSA mitzuliefern, die Informationen zum be- stimmungsgemäßen Gebrauch sowie Warnhin- weise enthält. Hierzu zählt Schutzkleidung wie z.B. Schutz- kleidung nach EN 14605, EN 469 oder EN 1073. Für diese Kleidungskategorie ist eine Baumusterprüfung vom Hersteller durchzu- führen. Nach der Zertifizierung sind im Etikett das CE-Zeichen und die Kennnummer des Prüfinstitutes einzugeben. Von dem Prüf- institut ist ebenfalls eine Produktionsüber- wachung vorzunehmen, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Chemikalien oder ionisierende Strahlung bietet.

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